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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 187Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Lebensmittel und Ernährung

Erläuterungen zur

Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (VZVM)

I Ausgangslage

Diese Verordnung geht aus der Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller und physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln1 hervor. Seit Jahren wurde diese Verordnung immer wieder revidiert und mit den Erlassen der EU harmonisiert, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1925/20062. Mit dem neuen Lebensmittelgesetz soll eine weitergehende Harmonisierung erreicht werden.

II. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Titel der Verordnung:

Der Titel wird an denjenigen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angepasst.

Artikel 1: Gegenstand und Geltungsbereich

Es geht in dieser Verordnung nicht mehr nur um eine Anreicherung aus ernährungsphysiologischen Gründen von Lebensmitteln sondern generell um den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln. In der EU gelten diese Bestimmungen nicht für Nahrungsergänzungsmittel. Dieser Grundsatz wird ebenfalls übernommen. Die Nahrungsergänzungsmittel sollen auch in der Schweiz neu in einer eigenen Verordnung geregelt werden.

Artikel 2: Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen

In der Verordnung (EU) Nr. 1925/2006 wird zwischen dem Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen unterschieden. Dieses Prinzip wurde in der vorliegenden Verordnung übernommen. In Absatz 1 wird festgehalten, aus welchen Gründen (Erhalt und Verbesserung des Nährwerts und aus Gründen der Volksgesundheit) Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden können. Dies entspricht in der Verordnung (EU) Nr.

1925/2006 den Voraussetzungen in Artikel 3 insbesondere Absatz 2 Buchstaben a, b und c. Den Begriff „Volksgesundheit“ gibt es in der EU nicht. In der Schweiz ist er notwendig, um festzuhalten, dass mit diesen Zusätzen nicht Zwecke angestrebt werden, die der Heilmittelgesetzgebung vorbehalten sind.

Die Absätze 2 und 3 verweisen auf Anhang 1, in welchem die zugelassenen Vitamine und Mineralstoffe sowie die Höchstmengen aufgeführt sind. Zudem wird die Anforderung formuliert, dass die Vitamine und Mineralstoffe in bioverfügbarer Form vorliegen müssen.

1 SR 817.022.32

2 Verordnung (EG) NR. 1925/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, Abl. L 104 vom 30. 12. 2006, S.26; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1161/2011, ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29. 011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.4.304327