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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

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Mit der Totalrevision dieser Verordnung soll das schweizerische Prinzip der „Tagesrationen“ verlassen werden. Diese Tagesrationen dienten dem Gesundheitsschutz und sollten die Konsumentinnen und Konsumenten vor einer Übervitaminisierung schützen. Der Bezug zu diesen Tagesrationen gab im Handel jedoch zunehmend Schwierigkeiten und führte zu technischen Handelshemmnissen.

Die EU kündigt in der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 den Erlass von Höchstmengen an, um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind in der EU noch keine Höchstmengen erarbeitet. Deshalb wurde beschlossen, Höchstkonzentrationen pro 100 g bzw. pro 100 ml einzuführen (s. auch die Erläuterungen zu Anhang 1).

Artikel 3: Zusatz anderer Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wir-

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Wie bereits oben erwähnt, wird diese Verordnung mit den europäischen Bestimmungen harmonisiert. Der Zusatz anderer Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung ist grundsätzlich möglich, jedoch werden für verschiedene Stoffe in Anhang 2 Anwendungsbeschränkungen festgelegt. Nicht unter Artikel 3 fällt der Zusatz von Stoffen, die unter die neue Regelung über neuartige Lebensmittel fallen (s. die Erläuterungen zu Artikel 4 nachstehend).

Artikel 4: Zusatz neuartiger Lebensmittel

Duch die Aufgabe des "Positivprinzips" drängt es sich auch in der Schweiz auf, analog zum EU-Recht eine Verordnung über "neuartige Lebensmittel", eine sogenannte "novel food" Verordnung3 zu schaffen. In der EU werden über die "Novel Food" Verordnung (EG) Nr. 258/974 neue Lebensmittelzutaten zugelassen und die Bedingungen für deren Einsatz und Verwendung präzise formuliert.

Stoffe nach den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung, die unter die neue schweizerische Regelung über neuartige Lebensmittel fallen, sind vom eben beschriebenen Grundsatz ausgenommen. Sie müssen entweder vom BLV bewilligt oder vom EDI zugelassen sein. Die Anwendungsmodalitäten für diese Stoffe richten sich entweder nach den Auflagen in den diesbezüglichen Bewilligungen oder nach den in der neuen Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel festgelegten Vorgaben.

Artikel 5: Zusätze zu Speisesalz

Zusätze zu Speisesalz werden gesondert geregelt und fallen nicht unter die Artikel 2 und 3 dieser Verordnung. Die Bestimmungen im geltenden Recht bezüglich des Zusatzes von Fluor und Iod zu Speisesalz wurden leicht umformuliert, aus zwei Absätzen werden drei. Der Zusatz von Fluor zu Trinkwasser wurde gestrichen, da ein solcher Zusatz aus gesundheitlichen Überlegungen in der heutigen Zeit obsolet ist und die Konsumentinnen und Konsumenten erwarten, dass Trinkwasser rein ist und keine Zusätze aufweist (vgl. Anhang 4 Ziffer 2).

Artikel 6: Gemeinsame Bestimmungen

Absatz 1 regelt die Höchstmengen zum Zeitpunkt des Verkaufs.

In Absatz 2 wird aus Gründen des Täuschungsschutzes eine signifikante Menge an Vitaminen, Mineralstoffen und anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung im Lebensmittel gefordert. Diese richtet sich nach den Bedingungen gemäss Anhang 9 der neuen Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV).

3 SR ...

4 Verordnung (EG) Nr. 258/97 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten; ABl. L 43 vom 14.2.1997, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009; ABl. L 188, S. 14. 011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.4.304327 2/4