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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

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Die Bestimmung zur Überdosierung ist seit 1957 eine Eigenheit des schweizerischen

Rechts. Damals musste eine Regelung eingeführt werden, welche garantierte, dass die Vitaminkonzentrationen im Lebensmittel den angepriesenen Gehalten entspricht. Die Vitaminverbindungen waren oft sehr instabil und um den Gehalt am Ende der Haltbarkeit zu garantieren, musste eine grosszügige Überdosierung zugelassen werden. In der heutigen Zeit ist dies nicht mehr notwendig, da heute stabile Vitaminverbindungen durch spezifische Verfahren hergestellt werden können. Wer Lebensmittel herstellt, hat im Rahmen der Selbstverantwortung zu entscheiden, bei welcher Verbindung wie viel zugesetzt werden muss, damit garantiert werden kann, dass der Gehalt zum Zeitpunkt der Abgabe der angegebenen Menge entspricht (Abs. 3).

Absatz 4 regelt die zulässigen Verbindungen und legt fest, welche Reinheitskriterien einzuhalten sind.

Absatz 5 regelt, dass gewissen Lebensmitteln keine Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt werden dürfen (siehe auch Anhang 4).

In der Verordnung (EU) Nr. 1925/20065 ist vorgesehen, dass die Kommission ein Verbot für den Zusatz gewisser Lebensmittelzutaten erlassen kann. Mit der Verordnung (EU) Nr.

2015/4036 wurde am 11. März 2015 ein solches Verbot für Ephedra-Arten eingeführt, welches in der vorliegenden Verordnung in Anhang 5 aufgenommen wird.

Artikel 7: Kennzeichnung

Im Absatz 1 wird festgehalten, dass im Verzeichnis der Zutaten der Zusatz an Vitaminen, Mineralstoffen und anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung angegeben werden muss. Wenn ein Lebensmittel angereichert wird, muss in jedem Fall eine Nährwertdeklaration erfolgen, auch in denjenigen Fällen, die gemäss der neuen LIV von der obligatorischen Nährwertdeklaration ausgenommen sind. Dies gilt jedoch nicht für iodiertes bzw. fluoridiertes Kochsalz.

In den Absätzen 2 und 3 wird festgelegt wie iodiertes bzw. fluoridiertes Speisesalz/Kochsalz zu kennzeichnen ist.

Damit die erfolgreiche Versorgung der Bevölkerung mit Iod/Fluor und vor allem die Kommunikation dazu, sicher gestellt werden kann, werden die beiden nach geltendem Recht zulässigen Hinweise in Absatz 4 beibehalten, auch wenn sie zum Teil im Widerspruch zu den gesundheitsbezogenen Angaben gemäss LIV stehen. Sie sind in der Schweiz jedoch seit Jahren etabliert und sollen weiterhin verwendet werden können, damit der Sinn und Zweck der Anreicherung für die Konsumentinnen und Konsumenten ersichtlich ist.

Artikel 8: Anpassung der Anhänge

Wie schon bisher erhält das BLV die Kompetenz, die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anzupassen. Angesichts dessen, dass in Europa die Fachkompetenz zur Beurteilung von Fragen im Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit bei der European Food Safety Authority (EFSA)

konzentriert ist, erscheint es angezeigt, dass das BLV bei der Ausgestaltung der Anhänge deren Stellungnahmen in seine Überlegungen miteinbezieht.

Artikel 9: Aufhebung eines anderen Erlasses

5 Verordnung (EG) NR. 1925/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Le-bensmitteln, Abl. L

104 vom 30. 12. 2006, S.26; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1161/2011, ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29.

6 Verordnung (EU) 2015/403 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Palaments und des Rates in Bezug auf Ephedra-Arten und Yohimbe (Pausinystalia Yohimbe (K.Schum) Pierre ex Beille); ABl. L 67, S.4 und 5. 011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.4.304327 3/4