Berichte

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 190Fedlex · Erläuternder Bericht

Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.

Die zur Zeit geltende Verordnung über den Zusatz essentieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln wird aufgehoben.

Artikel 10: Übergangsbestimmungen

Das Übergangsrecht wird zentral in Artikel 90 LGV geregelt. Für die Lebensmittel, die von der vorliegenden Verordnung erfasst werden, bedeutet dies, dass wenn sie dieser Verordnung nicht entsprechen, jedoch den Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 23. November 20057 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln, sie noch bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden dürfen. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Artikel 11: Inkrafttreten

Diese Verordnung soll gleichzeitig mit dem neuen Lebensmittelgesetz und dem auf die LGV abgestützten Verordnungsrecht in Kraft treten.

Anhänge

Anhang 1: Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen

In Anhang 1 werden diejenigen Vitamine und Mineralstoffe aufgelistet, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen. Die Höchstkonzentrationen werden pro 100 g bzw. pro 100 ml angegeben. Im Gegensatz zur europäischen Verordnung wurde auf die Angabe von Natrium und Bor verzichtet. Ein Zusatz aus ernährungsbezogener Sicht macht bei Natrium keinen Sinn, bzw. widerspricht der schweizerischen Salzstrategie. Der Zusatz von Bor ist aus ernährungsspezifischer Sicht keine Notwendigkeit, zudem konnten keine wissenschaftlichen Daten gefunden werden, welche die Festlegung einer Höchstkonzentration rechtfertigen würden.

Anhang 2: Andere Stoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen

Dieser Anhang enthält eine Liste der Substanzen, welche Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.

Anhang 3: Verbindungen der Vitamine, Mineralstoffe und bestimmter anderer Stoffe

In diesem Anhang werden die zulässigen Verbindungen aufgeführt. Die Liste entspricht bis auf die Natrium- und Borsalze der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006. Sie wurde an die neueste Entwicklung angepasst.

Anhang 4: Liste der Lebensmittel, denen keine Vitamine, Mineralstoffe oder bestimmte andere Stoffe zugesetzt werden dürfen

Diese Liste entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006.

Anhang 5: Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln verboten ist

In diesem Anhang sind zur Zeit nur die Ephedra - Arten und deren Zubereitungen aufgeführt.

7 SR 817.022.32

011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.4.304327 4/4