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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 192Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
II. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
Allgemein
Verschiedene Artikel erfahren kleine sprachliche Anpassungen ohne inhaltliche Auswirkungen. Explizit erläutert werden im Folgenden diejenigen Artikel, die eine inhaltliche Änderung des Hygienerechts zur Folge haben.
In der HyV werden verschiedentlich Begriffe wie „erforderlichenfalls“, „geeignet“ oder „angemessen“ verwendet. Diese Begriffe erlauben es, den Umständen im Einzelfall Rechnung zu tragen und das Hygienerecht "mit Augenmass" umzusetzen. Ziel ist es, unter definierten Bedingungen und unter Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit eine gewisse Flexibilität zu erhalten. Von dieser Flexibilität soll insbesondere bei Klein- und Kleinstbetrieben, bei der Anwendung traditioneller Methoden sowie für traditionelle Produkte Gebrauch gemacht werden können.
In Analogie zum EU-Hygienepaket wird mit dieser Flexibilität den schweizerischen Betriebsstrukturen gezielt Rechnung getragen.
Ergänzend zum 4. Kapitel "Thermische Verfahren und Verarbeitungshygiene" werden im Anhang der neu geschaffenen Verordnung des EDI über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln weitere zulässige Verfahren zur Erhöhung der Haltbarkeit von Lebensmitteln und zur Erhöhung ihrer hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit beschrieben.
Artikel 1
Neuer Titel: „Gegenstand“ anstelle von „Gegenstand und Geltungsbereich“.
Neu sind die Gebrauchsgegenstände nicht mehr Gegenstand der HyV. Im Bereich der Gebrauchsgegenstände enthielt die HyV bislang ausschliesslich Vorschriften für Kosmetika.
Diese Vorschriften bleiben unverändert bestehen, werden jedoch in Anhang 11 der neuen Verordnung des EDI über kosmetische Mittel überführt.
Gegenüber der HyV explizit vorbehalten bleiben neu nur noch die spezifischen Anforderungen der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion3. Die Verordnung über die hygienische Milchverarbeitung in Sömmerungsbetrieben wird mit der vorliegenden Revision vollumfänglich und unverändert in die HyV integriert. Bislang waren die Anforderungen an die hygienische Milchverarbeitung in Sömmerungsbetrieben als Ausnahme zu den Anforderungen der HyV in einer eigenen Verordnung geregelt. Neu sind nun sämtliche Hygienevorgaben in einer Verordnung zusammengefasst.
Artikel 2
Neuer Titel: „Abweichungen“ anstelle von „Ausnahmen“.
Artikel 3
Der Verweis auf die Anhänge wird angepasst, da die Anhänge neu nummeriert werden.