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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Nach Absatz 2 hat die verantwortliche Person dafür zu sorgen, dass nur Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in den Verkehr gebracht werden, die der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. Sie darf nicht davon ausgehen, dass sie ein nicht den gesetzlichen Anforderungen genügendes Lebensmittel oder einen solchen Gebrauchsgegenstand gestützt auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz trotzdem in den Verkehr bringen darf. Sie muss vielmehr gewährleisten, dass die betreffenden Produkte spätestens bei der Ab- oder Weitergabe gesetzeskonform sind. Überlegungen bezüglich der Verhältnismässigkeit muss sich demgegenüber der Vollzug machen, wenn er ein nicht konformes Produkt beanstandet und darüber entscheiden muss, welche Massnahme anzuordnen ist.

Das EU-Recht baut ebenfalls auf dem Konzept der Verpflichtung zur Selbstkontrolle sowie demjenigen der verantwortlichen Person auf. Die Verantwortlichkeiten der Herstellerin, der Händlerin und der Importeurin werden jedoch - namentlich bei den kosmetischen Mitteln und beim Spielzeug - spezifisch geregelt. Analoge Verantwortlichkeiten sollen auch im Schweizer Recht gelten. Das EDI erhält deshalb die Kompetenz, dies entsprechend zu regeln (Abs. 3).

Artikel 72: Die Elemente der Pflicht zur Selbstkontrolle

Bisher war oft nicht klar, was im Rahmen der Selbstkontrolle alles untersucht und unternommen werden muss. Die vorliegende neue Verordnung umschreibt die Pflichten der Betriebe nun detailliert. Der Vollzug kann bezüglich Selbstkontrolle nur das verlangen, was die LGV vorgibt. Die einzelnen Elemente der Selbstkontrolle werden in separaten Abschnitten umschrieben.

Es wird unterschieden zwischen Lebensmittelbetrieben, solchen, die mit Gebrauchsgegenständen umgehen sowie reinen Handelsbetrieben. Ein HACCP-Konzept wird bei Gebrauchsgegenständen nicht verlangt. Die Rückverfolgbarkeit nur dort, wo das Gesetz es vorsieht: Bei Gegenständen im Kontakt mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Spielzeug.

Auch reine Handelsbetriebe, die mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen in andern Ländern Handel treiben, sollen hierfür Verantwortung tragen. Es gibt keinen Grund, weshalb ein in der Schweiz ansässiger reiner Handelsbetrieb nicht ebenfalls eine Warenrücknahme oder einen Rückruf durchführen muss, wenn er in einem andern Land gesundheitsgefährdende Lebensmittel auf den Markt gebracht hat. Auch kann von einem solchen Betrieb erwartet werden, dass er die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände, die er vertreibt, periodisch untersucht oder untersuchen lässt und so deren Sicherheit überprüft. Auch die Rückverfolgbarkeit solcher Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände muss gewährleistet sein. Dasselbe gilt bezüglich der Dokumentation der Selbstkontrolle und der Selbstkontrollmassnahmen.

Bei den Instrumenten der Selbstkontrolle wird differenziert, ob für die betreffende Produktekategorie ein Täuschungsverbot besteht oder nicht. Wo das Lebensmittelgesetz keines vorsieht und ein unerwünschter Stoff in einer Konzentration festgestellt wird, die unterhalb derjenigen liegt, die zur Verhinderung einer Gesundheitsgefährdung festgelegt worden ist, kann nicht der "so wenig wie möglich, so viel wie nötig"-Grundsatz angewendet werden.

2. Abschnitt: Sicherstellung guter Verfahrenspraktiken

Artikel 73: Gute Hygienepraxis

Die "Gute Hygienepraxis" wird im bisherigen Recht nicht detailliert umschrieben. Diese Lücke wird nun geschlossen. Die Umschreibung richtet sich nach den international anerkannten Standards des Codex Alimentarius (Abs.1)22.

22 www.codexalimentarius.org.