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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
In Absatz 2 wird in nicht abschliessender Weise aufgeführt, welches wichtige Elemente für das Gewährleisten der "Guten Hygienepraxis" sind. Diese (und auch noch weitere gegebenenfalls relevante Elemente) sind im Rahmen der Verpflichtung zur Selbstkontrolle zu überprüfen.
Artikel 74: Gute Herstellungspraxis
Auch die "Gute Herstellungspraxis" wird im geltenden Recht nicht umschrieben. Deren Umschreibung ist grundsätzlich Sache der einzelnen Branchen. Die "Gute Herstellungspraxis" kann sowohl Elemente der Sicherheit eines Produktes berücksichtigen wie auch Elemente, die dessen Qualität betreffen. Diesfalls ergibt sich auch eine Verbindung zum Täuschungsschutz, weil die Konsumentinnen und Konsumenten erwarten, dass bei der Herstellung eines Produktes sorgfältig und nach den von einer Branche zum "state of the art" erklärten Grundsätzen vorgegangen wird. Dazu gehört auch der bezüglich unerwünschten Stoffen geltende Grundsatz "so wenig wie möglich, so viel wie nötig". Dies natürlich immer unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Höchstmengen.
3. Abschnitt: Anwendung des HACCP-Systems
Artikel 75: Grundsätze
Im bisherigen Recht hat eine Umschreibung des HACCP-Systems gefehlt. Dies wird in Absatz 1 nachgeholt. Die Definition richtet sich nach dem Codex Alimentarius.
Absatz 2 enthält die Verpflichtung, bei der Herstellung von Lebensmitteln das HACCP-System anzuwenden. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Gebrauchsgegenstände.
Absatz 3 entspricht inhaltlich Artikel 51 Absatz 2 der bisherigen LGV. In Absatz 3 unter den Buchstabe b, d und e werden neu nicht mehr "kritische Kontrollpunkte" erwähnt, sondern "kritische Lenkungspunkte". Die neue Terminologie stellt klar, dass es mit der Kontrolle nicht getan ist, sondern dass wenn bei der Überprüfung dieser Punkte Unregelmässigkeiten festgestellt werden, Massnahmen zur Verbesserung des Prozesses ergriffen werden müssen.
Die Absätze 3 und 5 von Artikel 51 der bisherigen LGV entsprechen den Absätzen 3 und 7 der neuen LGV. Sie werden unverändert übernommen.
Artikel 76: Branchenleitlinien
Die Möglichkeit, an Stelle des individuellen HACCP-Systems Branchenleitlinien anzuwenden, soll - analog dem EU-Recht23 - auch unter dem neuen Recht bestehen bleiben. Akzeptiert wird auch ein individuelles HACCP-System, das nur Elemente der Branchenleitlinie berücksichtigt, sofern die Lebensmittelsicherheit gewährleistet bleibt. Wer jedoch kein eigenes Konzept hat und nach Branchenleitlinien vorgeht, muss diese Leitlinien umfassend umsetzen, soweit sie auf die betreffende Tätigkeit anwendbar sind (Abs. 1).
Absatz 2 wird inhaltlich unverändert übernommen. Der gegenüber Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a der bisherigen LGV geänderte Wortlaut unter Buchstabe a ergibt sich aus Gründen der Konsistenz zum neuen Wortlaut von Artikel 75, führt inhaltlich aber zu keiner Änderung.
Nach Absatz 3 sollen in den Branchenleitlinien vereinfachte Anforderungen an die Selbstkontrolle für Kleinstbetriebe (Betriebe bis 9 Mitarbeitende) festgelegt werden können. Dies soll für die ganze Selbstkontrolle gelten und nicht nur für das HACCP-System. Diese Bestimmung ist eine der Massnahmen, mit denen Artikel 26 Absatz 3 nLMG umgesetzt wird, wonach für Kleinstbetriebe (d.h. Betriebe bis maximal 9 Personen) die Anforderungen an die Selbstkontrolle und die schriftliche Dokumentation zu reduzieren sind. Dabei ist aber zu beachten, dass
23 S. Art. 7ff der Verordnung (EG) 852/2004.