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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
die in Artikel 1 nLMG festgelegten Hauptziele der Lebensmittelgesetzgebung - die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und des Schutzes vor Täuschung - nicht durchkreuzt werden.
Mit Absatz 4 wird klargestellt, dass ein Betrieb die Wahl hat, entweder nach einem individuellen HACCP-System vorzugehen oder aber nach dem der Branche.
4. Abschnitt: Probenahme und Analyse
Artikel 77: Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen
Schon nach bisherigem Recht ist die verantwortliche Person eines Betriebs verpflichtet, das Funktionieren der Selbstkontrollmassnahmen durch Probenahmen und Analysen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen (Art. 23 Abs. 1 des bisherigen LMG). Der bisherige Wortlaut lässt jedoch viel Interpretationsspielraum offen. Auf Verordnungsstufe wurde diese Verpflichtung bisher nicht konkretisiert. Dies wird in Absatz 1 nachgeholt.
Absatz 2 nimmt den in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsgrundsatz auf. Wer ausschliesslich lang haltbare Produkte ohne grosses Hygienerisiko in kleinen Mengen anbietet muss nicht die selben Selbstkontrollmassnahmen treffen, wie ein Betrieb, der leicht verderbliche Lebensmittel in grossen Mengen abgibt. Auch diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 26 Absatz 3 nLMG (s. die Erläuterungen zu Art. 76 oben).
Artikel 78: Eigene Zoonoseuntersuchungen
Diese Bestimmung entspricht Art. 55a der bisherigen LGV und wurde unverändert ins neue Recht übernommen.
5. Abschnitt: Rückverfolgbarkeit
Artikel 79
Im Zusammenhang mit der Bewältigung von Krisen im Lebensmittelbereich hat sich die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und ihren Zutaten in den letzten Jahren als zentrales und wichtiges Instrument erwiesen (EHEC-Krise, Pferdefleischskandal, usw.). Entsprechend dem EU-Recht wird diese Pflicht deshalb auf drei sensible Bereiche bei den Gebrauchsgegenständen ausgedehnt: Die Bedarfsgegenstände (Materialien und Gegenstände im Kontakt mit Lebensmitteln)24, die kosmetischen Mittel25 und Spielzeug26 (Abs. 1).
Auch künftig soll die Rückverfolgbarkeit durch einen Betrieb nur eine Stufe vorwärts und eine rückwärts sichergestellt werden müssen (Abs. 2). Ausgenommen von dieser Pflicht ist die direkte Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten. Für diesen Schritt muss die Rückverfolgbarkeit nicht sichergestellt sein.
Das EDI erhält die Kompetenz, für die neu der Rückverfolgbarkeit unterstellten Gebrauchsgegenstände die Dauer, während welcher die Informationen nach Absatz 2 aufzubewahren sind, zu regeln (Abs. 4). Bei den Lebensmitteln sind die Informationen wie bisher mindestens so lange zur Verfügung zu halten, bis angenommen werden kann, dass das Produkt konsumiert worden ist.
24 Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
25 Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.
26 Art. 9 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.