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Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten
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3. Kapitel, 8. Abschnitt (Art. 35 und 36)
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Art. 39 Übergangsbestimmungen
1 Für die Erhebung von Gebühren für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das bisherige Recht.
2 Für die Erhebung von Zusatzabgaben von Prüfgesellschaften gilt bis zum 31. Dezember 2015 das bisherige Recht.
Anhang Ziff. 1.5, 2.10, 3.13 und 7
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