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Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten

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Art. 4 Zusatzprüfung

Erfordern die Risiken einer oder eines Beaufsichtigten oder deren oder dessen Geschäftsmodell die Prüfung zusätzlicher Prüfgebiete, so legt die FINMA diese im Einzelfall fest.

3. Abschnitt: Durchführung der Prüfung

Art. 5 Prüfgrundsätze

1 Die FINMA legt die anzuwendenden Prüfgrundsätze fest.

2 Die Prüfung ist mit der Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Prüferin oder eines ordentlichen und sachkundigen Prüfers durchzuführen.

3 Die Prüfgesellschaft darf sich im Rahmen ihrer Prüfhandlungen auf Fakten abstützen, die durch die interne Revision der oder des Beaufsichtigten ermittelt wurden, sofern die Prüfungen der internen Revision hinsichtlich Inhalt, Umfang und Qualität eine ausreichend geeignete Grundlage für die Prüftätigkeit der Prüfgesellschaft darstellen.

Art. 6 Leitung der Prüfung

1 Mit der Leitung der Prüfung müssen leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer betraut werden, die nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (RAG) zugelassen sind.

2 Eine Delegation der Leitung ist ausgeschlossen.

Art. 7 Unvereinbarkeit mit einem Prüfmandat

1 Unvereinbar mit einem Prüfmandat sind Tätigkeiten von Prüfgesellschaften bei einer oder einem zu prüfenden Beaufsichtigten, die gegen Artikel 11k der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20074 (RAV) verstossen, insbesondere:

a. aufsichtsrechtliche Beratungen;

b. Beratung bei sowie Prüfung und Beurteilung von Transaktionen, die von der FINMA zu bewilligen oder zu genehmigen sind;

c. Entwicklung und Einführung von Systemen zur Unterstützung von Funktionen in den Bereichen Compliance, Recht, Risikokontrolle, Risikomanagement oder Investmentkontrolle;

d. Mitwirkung und Beratung bei der Einstellung, Beförderung oder Entlassung von Gewährsträgerinnen und Gewährsträgern oder weiteren Personen mit aufsichtsrechtlich relevanten Schlüsselfunktionen;

e. Tätigkeit als verantwortliche Aktuarin oder verantwortlicher Aktuar;

3 SR 221.302

4 SR 221.302.3