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Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten

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a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren;

b. vier Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

Art. 11h Weiterbildung

1 Die jeweilige Weiterbildung nach den Artikeln 11d–11g richtet sich sinngemäss nach den Kriterien in den Richtlinien zur Weiterbildung der Treuhand-Kammer.

2 Die Weiterbildung muss die nach Artikel 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom ...16 (FINMA-PV) pro Aufsichtsbereich definierten Prüfgebiete umfassen.

3 Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung.

Art. 11i Erleichterte Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung von

direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären

1 In Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften wird ein Revisionsunternehmen unter folgenden erleichterten Voraussetzungen zur Prüfung von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären zugelassen (Art. 11a Bst. d):

a. Es muss die Voraussetzungen für die Zulassung als Revisorin oder Revisor erfüllen (Art. 9a Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a RAG).

b. Die Deckungssumme für alle Schadenfälle des Jahres muss mindestens 250 000 Franken betragen (Art. 9a Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Bst. c RAG).

2 In Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für leitende Prüferinnen und leitende Prüfer wird eine natürliche Person unter der erleichterten Voraussetzung zur Prüfung von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären zugelassen (Art. 11a Bst. d), dass sie als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 RAG zugelassen sein muss (Art. 9a Abs. 2 Bst. a RAG).

Art. 11j Zulassung zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von

Notarinnen und Notaren nach dem GwG17

1 Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über die einschlägigen GwG-Kenntnisse, die entsprechende Praxis und die Weiterbildung (Art. 18 Abs. 4 Bst. c GwG), wenn sie oder er die Voraussetzungen nach Artikel 11g sinngemäss erfüllt.

2 Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG zugelassene natürliche Person darf in Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 selbständig prüfen, ohne als zugelassenes Einzelunternehmen ins Handelsregister eingetragen zu sein.

16 SR ...

17 SR 955.0