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Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten

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2 Stellt die Prüfgesellschaft der Depotbank eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so benachrichtigt sie die FINMA sowie die Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV).

Art. 135 Prüfbericht

(Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG)

1 Die Prüfgesellschaft der Depotbank legt in einem separaten Prüfbericht dar, ob die Depotbank die aufsichtsrechtlichen und die vertraglichen Bestimmungen einhält.

2 Sie hat allfällige Beanstandungen zudem im Prüfbericht nach Artikel 27 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200720 der Depotbank aufzunehmen.

3 Sie stellt den Prüfbericht nach Absatz 1 folgenden Adressatinnen zu:

a. der Fondsleitung oder der SICAV;

b. der FINMA;

c. der Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV.

4 Die Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV berücksichtigt die Ergebnisse des Berichts über die Prüfung der Depotbank im Rahmen ihrer eigenen Prüfungen.

5 Sie kann bei der Prüfgesellschaft der Depotbank zusätzliche Angaben anfordern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 136 Zusammenarbeit von Prüfgesellschaften

(Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG)

Prüfgesellschaften von Beaufsichtigten, die nach Artikel 31 des Gesetzes zusammenarbeiten, müssen ihrerseits eng zusammenarbeiten.

Art. 137 Rechnungsprüfung

(Art. 126 Abs. 5 und 6 KAG)

1 Bei der Rechnungsprüfung kollektiver Kapitalanlagen werden die Angaben nach den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–h und 90 des Gesetzes geprüft.

2 Die FINMA kann bei der Rechnungsprüfung von den in Artikel 126 Absatz 1 des Gesetzes genannten Personen, verwalteten Anlagefonds sowie jeder zu den Immobilienfonds oder zu den Immobilieninvestmentgesellschaften gehörenden Immobiliengesellschaften die Einzelheiten von Form, Inhalt, Periodizität, Fristen und Adressaten der Berichterstattung sowie der Durchführung der Prüfung regeln.

20 SR 956.1