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Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten
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Anhang (Art. 16)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20079
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 10 Absatz 2 und 11 Absätze 1, 3 und 4 wird der Ausdruck «Publikumsgesellschaften» durch «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» ersetzt.
Art. 1 Abs. 1 Bst. c und d
1 Ein Gesuch um Zulassung bei der Aufsichtsbehörde muss einreichen:
c. jede natürliche Person, die basierend auf einer Zulassung gemäss Buchstabe a als leitende Prüferin oder leitender Prüfer Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen will (Art. 9a Abs. 2 RAG);
d. jedes Revisionsunternehmen, das basierend auf der Zulassung gemäss Buchstabe b als Prüfgesellschaft Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen will (Art. 9a Abs. 1 RAG).
Art. 7 Sachüberschrift
Beaufsichtigung der Fachpraxis
Art. 8 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 11a Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen
Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen für folgende Aufsichtsbereiche:
a. Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 193410, Börsen und Effektenhändler gemäss Börsengesetz vom 24. März 199511 und Pfandbriefzentralen gemäss Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193012;
9 SR 221.302.3
10SR 952.0
11SR 954.1