Vorlage
Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 4 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20071 (FINMAG),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Prüfung der Beaufsichtigten nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG, insbesondere den Inhalt und die Durchführung der Prüfung, die Form der Berichterstattung über die Prüfung sowie die Pflichten der Beaufsichtigten und der Prüfgesellschaften im Zusammenhang mit der Prüfung.
2. Abschnitt: Inhalt der Prüfung
Art. 2 Grundsatz
1 Geprüft wird, ob die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind und ob die Voraussetzungen bestehen, dass diese auch in absehbarer Zeit eingehalten werden können.
2 Die Prüfung kann sowohl im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens als auch im Rahmen der laufenden Aufsicht erfolgen.
Art. 3 Basisprüfung
1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) definiert pro Aufsichtsbereich die Prüfgebiete, die Prüfperiodizität und die Prüftiefe.
2 Bei der Prüfung im Rahmen der laufenden Aufsicht entspricht die Prüfperiode grundsätzlich jener der Rechnungsprüfung nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts2 (OR).
SR ...
1 SR 956.1
2 SR 220