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Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten

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Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 4 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20071 (FINMAG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Prüfung der Beaufsichtigten nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG, insbesondere den Inhalt und die Durchführung der Prüfung, die Form der Berichterstattung über die Prüfung sowie die Pflichten der Beaufsichtigten und der Prüfgesellschaften im Zusammenhang mit der Prüfung.

2. Abschnitt: Inhalt der Prüfung

Art. 2 Grundsatz

1 Geprüft wird, ob die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind und ob die Voraussetzungen bestehen, dass diese auch in absehbarer Zeit eingehalten werden können.

2 Die Prüfung kann sowohl im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens als auch im Rahmen der laufenden Aufsicht erfolgen.

Art. 3 Basisprüfung

1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) definiert pro Aufsichtsbereich die Prüfgebiete, die Prüfperiodizität und die Prüftiefe.

2 Bei der Prüfung im Rahmen der laufenden Aufsicht entspricht die Prüfperiode grundsätzlich jener der Rechnungsprüfung nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts2 (OR).

SR ...

1 SR 956.1

2 SR 220