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Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten

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Art. 35 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 38 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Abs. 6 und 7

2 Die Gebühr pro Zulassung beträgt für:

6 Stellt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen mehrere Zulassungsgesuche gleichzeitig, so werden die Zulassungsgebühren nach Aufwand erhoben.

7 Prüft ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nur direkt der FINMA unterstellte Finanzintermediäre (Art. 11a Bst. d), so beträgt die Gebühr 1500 Franken.

Art. 42 Abs. 2bis

2bis Die Aufsichtsabgabe für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die nur der FINMA direkt unterstellte Finanzintermediäre prüfen (Art. 11a Bst. d), beträgt mindestens 2500 Franken.

Art. 45 Abs. 1 Bst. b

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

b. ohne Zulassung täuschende Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte», «zugelassene leitende Prüferin», «zugelassener leitender Prüfer», «zugelassenes Revisionsunternehmen», «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen» oder «zugelassene Prüfgesellschaft» verwendet (Art. 12 Abs. 3);

Art. 51a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Leitende Prüferinnen und leitende Prüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung über eine Zulassung der FINMA verfügen, müssen die Anforderungen an die Prüfstunden nach den Artikeln 11d Absatz 2 Buchstabe a, 11e Absatz 2 Buchstabe a, 11f Absatz 2 Buchstabe a beziehungsweise 11g Absatz 2 Buchstabe a spätestens am 1. Januar 2017 erfüllen.

2 Zulassungsgesuche von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern, die am Tag des Inkrafttretens dieser Änderung von der FINMA nicht abschliessend beurteilt wurden, werden von der Aufsichtsbehörde nach neuem Recht beurteilt.