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Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten

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b. Versicherungsunternehmen gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200413;

c. Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Vertreterinnen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200614;

d. Finanzintermediäre, die gemäss Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199715 (GwG) der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) direkt unterstellt sind.

Art. 11b Ausreichende Organisation

Ein Revisionsunternehmen ist zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen ausreichend organisiert (Art. 9a Abs. 1 Bst. b RAG), wenn es:

a. über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer für den Aufsichtsbereich nach Artikel 11a verfügt, für den die Zulassung erteilt wird;

b. spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate in dem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a verfügt, für den die Zulassung erteilt wird;

c. die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen (Art. 730c OR) unabhängig von seiner Rechtsform einhält.

Art. 11c Unvereinbarkeit mit der Ausübung einer nach den Finanzmarktge-

setzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit

Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG ist die Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Art. 9a Abs. 1 Bst. c RAG) durch folgende Personen:

a. alle Gesellschaften, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen;

b. alle natürlichen Personen, die von der Prüfgesellschaft oder einer Gesellschaft nach Buchstabe a beschäftigt werden, in einer solchen Gesellschaft Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder des Geschäftsführungsorgans sind oder an einer solchen Gesellschaft eine bedeutende Beteiligung halten.

13 SR 961.01

14 SR 951.31

15 SR 955.0