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Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten

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2. Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200619

Art. 6a Abs. 1

1 Vermögende Privatpersonen, die als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gemäss Artikel 10 Absatz 3bis des Gesetzes gelten wollen, müssen dies schriftlich bestätigen. Ist für eine vermögende Privatperson eine private Anlagestruktur errichtet worden, kann die Erklärung von einer für die Verwaltung verantwortlichen Person im Auftrag der vermögenden Privatperson abgegeben werden.

Art. 20 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer zugelassenen Prüfgesellschaft hinterlegt ist, hervorgeht, dass:

Art. 22 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die eigenen Mittel anrechnen, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer zugelassenen Prüfgesellschaft hinterlegt ist, hervorgeht, dass:

Art. 29e Prüfbericht

1 Die Prüfgesellschaft fasst ihren Bericht in einer schweizerischen Amtssprache ab und stellt ihn der FINMA zu. Eine Kopie geht an die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung.

2 Die Zweigniederlassung übermittelt die Kopie des Prüfberichts derjenigen Stelle des ausländischen Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.

Gliederungstitel vor Art. 134

5. Titel: Prüfung und Aufsicht

1. Kapitel: Prüfung

Art. 134 Prüfung der Depotbank

(Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG)

1 Die Prüfgesellschaft der Depotbank prüft, ob die Depotbank die aufsichtsrechtlichen und die vertraglichen Bestimmungen einhält.

19 SR 951.311