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Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten
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f. Durchführung der internen Revision.
2 Wird eine Prüfgesellschaft von einer oder einem Beaufsichtigten mit der Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens beauftragt, so darf diese während drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung für diese Beaufsichtigte oder diesen Beaufsichtigten keine Prüfung im Rahmen der laufenden Aufsicht durchführen.
Art. 8 Mandatsdauer und Entschädigung
1 Für die Mandatsdauer der leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfer gilt Artikel 730a Absatz 2 OR5 sinngemäss. Nach Abschluss eines Prüfmandats dürfen leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder auf dem gleichen Mandat tätig werden.
2 Prüfmandate dürfen nicht pauschal entschädigt werden. Nicht erlaubt ist namentlich die Vereinbarung eines bestimmten Zeitaufwands.
4. Abschnitt: Berichterstattung
Art. 9 Prüfbericht
1 Der Prüfbericht muss die Resultate der Prüfung umfassend, eindeutig und objektiv darstellen. Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer mit Zeichnungsberechtigung bestätigen dies mit ihren Unterschriften.
2 Der Prüfbericht ist in einer Amtssprache zu verfassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der FINMA.
Art. 10 Aufbau des Prüfberichts
1 Die FINMA legt den Aufbau des Prüfberichts fest.
2 Als Anhang zum Prüfbericht ist der FINMA der umfassende Revisionsbericht nach Artikel 728b Absatz 1 OR6 einzureichen. Die FINMA kann hierzu ergänzende Angaben verlangen.
3 Die FINMA bezeichnet die weiteren einzureichenden Anhänge.
Art. 11 Beanstandungen und Empfehlungen
1 Stellt die Prüfgesellschaft eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder der Statuten, Reglemente und Weisungen fest, die aufsichtsrechtlich relevant sind, so hält sie dies in Form einer Beanstandung fest. Sie hält zudem fest, ob die Verletzung bereits behoben ist.
5 SR 220
6 SR 220