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Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 141
2. Kapitel: Aufsicht
3. Börsenverordnung vom 2. Dezember 199621
Gliederungstitel nach Art. 13
2a. Abschnitt: Prüfung
Art. 13a
1 Die Börse beauftragt eine Prüfgesellschaft damit, jährlich zu prüfen, ob die Börse die Verpflichtungen erfüllt, die sich aus dem Gesetz, aus dieser Verordnung und aus ihren eigenen Reglementen ergeben.
2 Die Prüfgesellschaft koordiniert ihre Prüfungen mit der Überwachungsstelle und stellt ihr den Prüfbericht zu.
Art. 22 Abs. 1
1 Der Effektenhändler muss über ein Mindestkapital von 1,5 Millionen Franken verfügen. Es muss voll eingezahlt sein. Bei Sacheinlagegründungen ist der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen; das gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in einen Effektenhändler.
4. FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 200822
Art. 3 Abs. 1 Bst. g
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
b. im Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler:
3. 150 000 Franken pauschal für mehr als zehn nach Artikel 17 Buchstabe a der Bankenverordnung vom 30. April 201423 (BankV) zusammengeschlossene Banken und Effektenhändler.
21SR 954.11
22 SR 956.122
23 SR ...