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Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten

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Art. 11f Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Fondsleitun-

gen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterinnen und -verwaltern kollektiver Kapitalanlagen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterinnen und -verwaltern kollektiver Kapitalanlagen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 11a Bst. c), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;

b. 800 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels;

c. 16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels, sofern diese im Jahr vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs absolviert wurden.

2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren;

b. 16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

3 Prüfstunden bei Depotbanken gelten als Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

Art. 11g Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von direkt der

FINMA unterstellten Finanzintermediären

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediären (Art. 11a Bst. d), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. Berufserfahrung von fünf Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;

b. 200 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels;

c. vier Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels, sofern diese im Jahr vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs absolviert wurden.

2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: