Vorlage
Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
3 Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG zugelassene Person ist vom zu prüfenden Mitglied unabhängig, wenn sie die Vorgaben nach Artikel 11 RAG und Artikel 728 OR einhält.
Art. 11k Unabhängigkeit bei der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen
Die allgemeinen Vorschriften zur Unabhängigkeit (Art. 11 RAG und 728 OR) sind bei der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen sinngemäss anwendbar.
Art. 12 Abs. 2bis, 2ter und 3
2bis Die Zulassung eines Revisionsunternehmens, einer leitenden Prüferin oder eines leitenden Prüfers, die in einem bestimmten Aufsichtsbereich erteilt wurde, ermächtigt nicht zur Durchführung einer Prüfung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200718 in einem anderen Aufsichtsbereich.
2ter Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich gemäss Artikel 11a Buchstaben a bis c erteilte Zulassung ermächtigt auch zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des GwG im betroffenen Aufsichtsbereich (Art. 11a Bst. d).
3 Bevor die Zulassung verfügt wird, dürfen keine täuschenden Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte», «zugelassene leitende Prüferin», «zugelassener leitender Prüfer», «zugelassenes Revisionsunternehmen», «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen» oder «zugelassene Prüfungsgesellschaft» verwendet werden.
Art. 13 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 22 Bst. e
Der Eintrag einer Zulassung wird von der Aufsichtsbehörde aus dem Register gelöscht, wenn:
e. die Dauer der Zulassung des Revisionsunternehmens abgelaufen ist.
Art. 28
Aufgehoben
Art. 33
Bei Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben, überprüft die Aufsichtsbehörde Revisionsdienstleistungen für Unternehmen, die nicht Gesellschaften des öffentlichen Interesses (Art. 2 Bst. c Ziff. 1 RAG) sind.
18 SR 956.1