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Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten

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2 Stösst die Prüfgesellschaft auf Schwachstellen oder Anzeichen, dass aufsichtsrechtliche Bestimmungen in absehbarer Zeit nicht eingehalten werden können, gibt sie eine Empfehlung ab.

Art. 12 Fristen

Die Fristen für die Berichterstattung werden von der FINMA festgelegt.

5. Abschnitt: Pflichten der Beaufsichtigten und der Prüfgesellschaften

Art. 13 Pflichten der Beaufsichtigten

1 Die Wahl oder der Wechsel einer Prüfgesellschaft ist der FINMA unverzüglich mitzuteilen.

2 Alle Beaufsichtigten, die derselben Gruppe oder demselben Konglomerat angehören, müssen für die Prüfung die gleiche oder eine dem gleichen Netzwerk angehörende Prüfgesellschaft beauftragen. In begründeten Fällen kann die FINMA Ausnahmen gestatten.

3 Die Beaufsichtigten stellen den Prüfgesellschaften die Berichte ihrer internen Revision rechtzeitig zu.

Art. 14 Pflichten der Prüfgesellschaften

1 Die Prüfgesellschaften melden der FINMA einmal jährlich die Aufteilung der Mandate der leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfer auf die Beaufsichtigten.

2 Sie melden der FINMA einmal jährlich den Aufwand und das den Beaufsichtigten verrechnete Honorar für Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a RAG7 sowie für prüfungsfremde Dienstleistungen.

3 Bei einem Wechsel der Prüfgesellschaft gewährt die bisherige Prüfgesellschaft ihrer Nachfolgerin Einsicht in die Prüfdokumentation.

4 Werden bei einer oder einem Beaufsichtigten nach Artikel 3 FINMAG Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a RAG gleichzeitig von mehreren Revisionsunternehmen erbracht, informieren die Unternehmen einander über die Ergebnisse ihrer Revisionsdienstleistungen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Oktober 20088 wird aufgehoben.

7 SR 221.302

8 AS 2008 5363, 2013 607