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Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 16 Seiten

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Art. 11d Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Banken, Bör-

sen, Effektenhändlern und Pfandbriefzentralen

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Banken, Börsen, Effektenhändlern und Pfandbriefzentralen (Art. 11a Bst. a), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;

b. 1500 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels;

c. 24 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels, sofern diese im Jahr vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs absolviert wurden.

2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. 400 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren;

b. 24 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

Art. 11e Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Versicherungs-

unternehmen

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Versicherungsunternehmen (Art. 11a Bst. b), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;

b. 400 Prüfstunden im Aufsichtsbereich des vorliegenden Artikels;

c. 16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels, sofern diese im Jahr vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs absolviert wurden.

2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren;

b. 16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.