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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 21 Seiten

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Öffentliches Beschaffungswesen. V 172.056.11

Art. 40 Ausschreibung

Die Ausschreibung eines Wettbewerbs im offenen oder selektiven Verfahren enthält die im Anhang 2 aufgeführten Angaben.

Art. 41 Nachwuchsförderung

Für Planungswettbewerbe, die im selektiven Verfahren durchgeführt werden, kann in der Ausschreibung vorgesehen werden, dass unter den Anbieterinnen, die zur Wettbewerbseingabe eingeladen werden, ein bestimmter Anteil von Nachwuchsfachleuten sein muss.

Art. 42 Anonymität

1 Die Wettbewerbsbeiträge sind anonym einzureichen.

2 Die Auftraggeberin sichert die Anonymität, bis das Preisgericht die Wettbewerbsbeiträge beurteilt, rangiert und die Preise zugesprochen sowie allenfalls eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgegeben hat.

3 Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.

Art. 43 Vorprüfung

Bevor die eingereichten Wettbewerbsbeiträge durch das Preisgericht bewertet werden, wird durch die Auftraggeberin oder durch von ihr beauftragte Fachleute eine wertungsfreie technische Vorprüfung durchgeführt.

Art. 44 Preisgericht

1 Das Preisgericht setzt sich zusammen aus:

a. Fachleuten auf mindestens einem der massgebenden Gebiete, in denen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde (Fachpreisrichter und Fachpreisrichterinnen);

b. weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.

2 Die Mehrheit der Mitglieder des Preisgerichts muss aus Fachleuten bestehen.

3 Das Preisgericht kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.

4 Die Mitglieder des Preisgerichts sowie die beigezogenen Sachverständigen müssen von den am Wettbewerb teilnehmenden Anbieterinnen unabhängig sein. Die Ausstandsgründe nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes finden Anwendung. Mindestens die Hälfte der Fachpreisrichter und Fachpreisrichterinnen muss zudem von der Auftraggeberin unabhängig sein.

5 Die Zusammensetzung des Preisgerichts samt Ersatzleuten sowie die von Anfang an beigezogenen Sachverständigen werden in der Ausschreibung und im Wettbewerbsprogramm bekanntgegeben.