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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 21 Seiten
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Öffentliches Beschaffungswesen. V 172.056.11
a. Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien des öffentlichen Beschaffungswesens zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Delegationen bei internationalen Verhandlungen;
b. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone und Ausarbeitung von Empfehlungen im Hinblick auf die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;
c. Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden im Rahmen der internationalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Unabhängig von Instruktionen der Behörden, die ihre Mitglieder ernannt haben, nimmt die Kommission die folgenden Aufgaben wahr:
a. Sie erteilt Ratschläge und vermittelt in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften gemäss Absatz 1.
b. Sie kann wegen Verletzung internationaler Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen bei der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone Beschwerde einreichen:
1. auf Anzeige einer Anbieterin hin, wenn kein Rechtsmittel ergriffen wurde;
2. auf Antrag einer ausländischen Behörde, wenn die Auftraggeberin keine Abhilfe schafft.
3 Die Kommission kann selber Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
4 Die Kommission hat kein Recht auf Akteneinsicht.
Art. 59 Geschäftsreglement
Die Kommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das vom Bundesrat und der zuständigen Stelle der Kantone genehmigt werden muss.
Art. 60 Finanzierung und Vergütungen
1 Das SECO trägt sämtliche Sekretariatskosten; es trägt auch die Kosten für die externen Sachverständigen, vorbehältlich einer gleichwertigen Kostenbeteiligung durch die Kantone.
2 Die Departemente übernehmen die Untersuchungskosten, die von der auftragserteilenden Behörde verursacht wurden, die ihnen organisatorisch zugeordnet ist.
3 Die Vertreter des Bundes in der Kommission haben keinen Vergütungsanspruch.