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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 21 Seiten
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172.056.11 Weisungen an die Verwaltung
a. Wirtschaftlichkeit;
b. Ökologie; und
c. Soziales.
Art. 4 Anwendbares Recht
(Art. 5)
1 Das anwendbare Recht gemäss Artikel 5 des Gesetzes ist bei jeder Ausschreibung bekannt zu geben.
2 Ist eine Ausschreibung publiziert worden, ist das ganze Vergabeverfahren gemäss dem gewählten Recht durchzuführen.
Art. 5 Gegenrecht
(Art. 6)
1 Die Liste von Staaten, die Gegenrecht gewähren, wird durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführt.
2 Das SECO macht diese Liste öffentlich zugänglich und beantwortet Anfragen, inwieweit die Staaten Gegenrecht gewährleisten.
2. Kapitel: Befreiung von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht
(Art. 4)
Art. 6 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle Auftraggeberinnen nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes.
Art. 7 Antrag auf Befreiung von der Unterstellung
1 Die dem Bundesrecht unterstellten Auftraggeberinnen und das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) reichen den Antrag beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein.
2 Die dem kantonalen oder interkantonalen Recht unterstellten Auftraggeberinnen reichen ihn beim InöB ein. Dieses leitet den Antrag, gegebenenfalls mit einer Stellungnahme, an das UVEK weiter.
Art. 8 Anhörung
1 Das UVEK leitet die Anträge an die Wettbewerbskommission (WEKO), die betroffenen Wirtschaftskreise und, sofern der Antrag von einer dem Bundesrecht unterstellten Auftraggeberin gestellt wurde, an das InöB zur Stellungnahme weiter.