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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 21 Seiten

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172.056.11 Weisungen an die Verwaltung

a. Wirtschaftlichkeit;

b. Ökologie; und

c. Soziales.

Art. 4 Anwendbares Recht

(Art. 5)

1 Das anwendbare Recht gemäss Artikel 5 des Gesetzes ist bei jeder Ausschreibung bekannt zu geben.

2 Ist eine Ausschreibung publiziert worden, ist das ganze Vergabeverfahren gemäss dem gewählten Recht durchzuführen.

Art. 5 Gegenrecht

(Art. 6)

1 Die Liste von Staaten, die Gegenrecht gewähren, wird durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführt.

2 Das SECO macht diese Liste öffentlich zugänglich und beantwortet Anfragen, inwieweit die Staaten Gegenrecht gewährleisten.

2. Kapitel: Befreiung von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht

(Art. 4)

Art. 6 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle Auftraggeberinnen nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes.

Art. 7 Antrag auf Befreiung von der Unterstellung

1 Die dem Bundesrecht unterstellten Auftraggeberinnen und das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) reichen den Antrag beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein.

2 Die dem kantonalen oder interkantonalen Recht unterstellten Auftraggeberinnen reichen ihn beim InöB ein. Dieses leitet den Antrag, gegebenenfalls mit einer Stellungnahme, an das UVEK weiter.

Art. 8 Anhörung

1 Das UVEK leitet die Anträge an die Wettbewerbskommission (WEKO), die betroffenen Wirtschaftskreise und, sofern der Antrag von einer dem Bundesrecht unterstellten Auftraggeberin gestellt wurde, an das InöB zur Stellungnahme weiter.