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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 21 Seiten

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Öffentliches Beschaffungswesen. V 172.056.11

2 Die Stellungnahme der WEKO erfolgt in der Form eines Gutachtens, welches sich darüber äussert, ob in einem Bereich oder Teilbereich unter den Auftraggeberinnen wirksamer Wettbewerb herrscht.

Art. 9 Befreiung von der Unterstellung

Sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Unterstellung erfüllt, so befreit das UVEK den Bereich oder Teilbereich von der Unterstellung. Die befreiten Bereiche oder Teilbereiche werden im Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführt.

Art. 10 Feststellungsverfügungen

1 Erachtet das UVEK die Voraussetzungen für die Befreiung eines Bereichs oder Teilbereichs von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht als nicht erfüllt, so kann der Antragsteller vom UVEK eine Feststellungsverfügung verlangen.

2 Wird ein Bereich oder Teilbereich von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht befreit, so kann jede potenzielle Anbieterin vom UVEK jederzeit eine Feststellungsverfügung verlangen.

3 Gegen die Feststellungsverfügung nach Absatz 1 und 2 kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

3. Kapitel: Allgemeine Grundsätze

Art. 11 Massnahmen gegen Korruption

(Art. 13)

Geeignete Massnahmen gegen Korruption sind insbesondere:

a) Mitarbeiter von Auftraggeberinnen legen Rechenschaft ab über Nebenbeschäftigungen, andere Beschäftigungs- und Auftragsverhältnisse sowie besondere Interessen, die zu einem Interessenkonflikt bei der Vergabe führen können.

b) Die Auftraggeberin setzt bei Vergaben nur Mitarbeiter und beigezogene Dritte ein, die eine Unbefangenheitserklärung unterzeichnet haben.

c) Die Auftraggeberin stellt die regelmässige Information und Ausbildung ihrer im Beschaffungsprozess involvierten Mitarbeiter über die Korruptionsprävention und -bekämpfung im Vergabewesen sicher.

Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen,

der Arbeitsbedingungen und der Lohngleichheit von Frau und Mann (Art. 14)

1 Die Anbieterinnen weisen die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Bestimmungen zur Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit für die in der Schweiz erbrachten Leistungen