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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 21 Seiten
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172.056.11 Weisungen an die Verwaltung
Art. 54 Fristen
1 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. Innerhalb der Beschwerdefrist ist ein Kostenvorschuss von CHF 5‘000.- zu leisten.
2 Unmittelbar nach Eingang der Beschwerde setzt der Einzelrichter oder die Einzelrichterin am Bundesverwaltungsgericht der Auftraggeberin Frist für eine (freigestellte) Stellungnahme. Diese Frist beträgt 20 Tage und ist nicht erstreckbar.
3 Unmittelbar nach Eingang der Stellungnahme oder dem ausdrücklichen Verzicht darauf lädt der Einzelrichter oder die Einzelrichterin die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung ein. Die Instruktionsverhandlung findet spätestens 60 Tage nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung statt.
4 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin kann der Beschwerde für die Dauer des einfachen und raschen Verfahrens ohne Anhörung der Auftraggeberin aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Art. 55 Instruktionsverhandlung
1 Anlässlich der Instruktionsverhandlungen werden die Parteien befragt und Beweise abgenommen. Die Parteien können zu einem kurzen mündlichen Vortrag zugelassen werden.
2 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin versucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Gelingt dies nicht, fällt er oder sie einen Entscheid.
3 Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien nicht zur Instruktionsverhandlung, entscheidet der Einzelrichter oder die Einzelrichterin aufgrund der Akten.
Art. 56 Beschwerdeentscheid
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin eröffnet den Parteien seinen oder ihren Entscheid anlässlich der Instruktionsverhandlung im Dispositiv oder durch Zustellung des Dispositivs.
2 Jede Partei kann innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids dessen summarische Begründung verlangen. Innert der gleichen Frist ist von der ersuchenden Partei ein weiterer Kostenvorschuss von CHF 5‘000.- zu leisten.
8. Kapitel: Überwachungsbehörde
Art. 57 Kommission
Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im öffentlichen Beschaffungswesen obliegt einer Kommission, die sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammensetzt.
Art. 58 Aufgaben
1 Die Kommission nimmt folgende Aufgaben wahr: