Vorlage
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Öffentliches Beschaffungswesen. V 172.056.11
4. Kapitel: Vergabeverfahren
Art. 15 Selektives Verfahren
(Art. 21)
Die Auftraggeberin muss wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zur Einreichung eines Angebots einladen.
Art. 16 Einladungsverfahren
(Art. 22)
1 Der Leistungsgegenstand, die technischen Spezifikationen sowie die Eignungs- und Zuschlagskriterien sind vor der Einladung zur Angebotsabgabe festzulegen und mit dieser bekannt zu geben.
2 Von den drei einzuholenden Angeboten soll mindestens eine Anbieterin aus einem vom Sitz der Auftraggeberin unterschiedlichen Wirtschaftsraum und wenn möglich unterschiedlichen Sprachraum zur Angebotsabgabe eingeladen werden.
3 Ab einem Auftragswert von 150°000 Franken ist der Zuschlag gemäss Artikel 53 des Gesetzes zu eröffnen.
Art. 17 Freihändiges Verfahren
(Art. 23)
Auftraggeberinnen können einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung vergeben, wenn es sich um einen Auftrag nach Artikel 11 Buchstabe b des Gesetzes handelt und das freihändige Verfahren zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind, unerlässlich ist.
Art. 18 Leistungsbeschreibung
1 Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die geforderte Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen nach Artikel 34 des Gesetzes, in hinreichender Vollständigkeit, Klarheit und Ausführlichkeit.
2 Sie kann auch lediglich das Ziel der Beschaffung umschreiben.
3 Sie teilt in jedem Fall mit, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind.
Art. 19 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
(Art. 40)
1 Die Auftraggeberin teilt den Anbieterinnen mit, wo Modelle, Muster und umfangreiche Dokumentationen eingesehen oder abgeholt werden können.
2 Sie anonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt die Antworten innert kurzer Frist allen Anbieterinnen gleichzeitig zur Verfügung.
3 Sie kann in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, ab welchem Zeitpunkt Anfragen zu diesen Unterlagen nicht mehr beantwortet werden.