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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 21 Seiten
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172.056.11 Weisungen an die Verwaltung
angemessene Vergütung. In solchen Fällen gibt die Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, wie sie diese Vorleistungen vergütet.
Art. 30 Immaterialgüterrechte
1 Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben grundsätzlich bei der Inhaberin.
2 Sollen vorbestehende Immaterialgüterrechte ganz oder teilweise auf die Auftraggeberin übergehen, so weist diese in den Ausschreibungsunterlagen darauf hin.
3 Immaterialgüterrechte, die in Erfüllung eines Beschaffungsvertrages geschaffen werden, sind in der Regel der Auftraggeberin zu übertragen.
Art. 31 Liste der sanktionierten Anbieterinnen
(Art. 47)
1 Die Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) führt die nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieterinnen.
2 Die Liste enthält folgende Angaben:
a. Name und Sitz der Anbieterin;
b. Sanktion;
c. Dauer der Sanktion;
d. Ausschliessende Stelle.
3 Sie wird den Auftraggeberinnen und dem InöB bei jeder Änderung, mindestens jedoch einmal pro Jahr, zugestellt.
4 Anbieterinnen können Auskunft darüber verlangen, ob sie in der Liste verzeichnet sind oder nicht.
5. Kapitel: Veröffentlichungen und Statistik
Art. 32 Veröffentlichungen
(Art. 50)
1 Veröffentlichungen erfolgen auf der durch den Verein simap.ch6 elektronisch geführten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen (www.simap.ch).
2 Mindestens einmal jährlich ist eine Liste in maschinenlesbarer Form der gestützt auf das Gesetz erteilten Zuschläge für unterschwellige Beschaffungen ab 50°000 Franken, unabhängig vom jeweiligen Vergabeverfahren, zu veröffentlichen. Zuständig für die Publikation ist die BKB. Die Verantwortung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gelieferten Daten liegt bei den Auftraggeberinnen.
6 Verein für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz.