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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 21 Seiten
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172.056.11 Weisungen an die Verwaltung
4 Modalitäten und Bedingungen nach Artikel 40 Buchstabe h des Gesetzes können insbesondere sein:
a. allfällige geforderte Kautionen und Sicherheiten;
b. wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen;
c. die Angaben darüber, ob die Auftraggeberin Angebote für Kauf, Leasing, Miete oder Miet-Kauf respektive für mehr als eine dieser Formen einholt.
Art. 20 Rechtsform von Bietergemeinschaften
(Art. 35)
1 Soweit eine besondere Rechtsform von Bietergemeinschaften verlangt wird, kündigt die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung an.
2 Sie kann verlangen, dass die besondere Rechtsform vor dem Zuschlag gebildet wird.
Art. 21 Eingaben der Anbieterinnen
In Ausschreibungsverfahren sind Eingaben der Anbieterinnen in allen Amtssprachen der Schweiz zuzulassen.
Art. 22 Überprüfung der Eignung
(Art. 31)
Die Auftraggeberin kann für die Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen insbesondere die in Anhang 1 genannten Unterlagen erheben und einsehen.
Art. 23 Authentifizierung bei elektronischer Auktion
(Art. 25)
Um die Authentifizierung der Anbieterinnen im Rahmen einer elektronischen Auktion zu gewährleisten, ist die Verwendung einer elektronischen Signatur im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20035 über die elektronische Signatur oder ein gleichwertiges Verfahren erforderlich.
Art. 24 Dialog
(Art. 28)
1 Die Auftraggeberin bestimmt, welche Anbieterinnen sie zum Dialog einladen will. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Dialog eingeladen.
2 Während eines Dialogs dürfen keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieterinnen weitergegeben werden. Dies gilt auch nach der Zuschlagserteilung, ausser es liegt eine ausdrückliche Zustimmung der Anbieterin vor.
3 Die Fristen richten sich nach Massgabe des angewendeten Vergabeverfahrens.