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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 21 Seiten
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Öffentliches Beschaffungswesen. V 172.056.11
Anhang 2 (Art. 40)
Mindestangaben in einer Ausschreibung eines Wettbewerbs
1 Die Ausschreibung eines Wettbewerbs muss diejenigen Angaben enthalten, die dazu dienen, interessierte Teilnehmerinnen zur Bestellung eines Wettbewerbsprogrammes und zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren im selektiven Verfahren oder zur Anmeldung im offenen Verfahren zu veranlassen.
2 Sie muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. Name und Adresse der Wettbewerbsveranstalter (Auftraggeberin);
2. Kurze Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe;
3. Art des Wettbewerbsverfahrens (offener oder selektiver Ideen-, Projekt- oder Gesamtleistungswettbewerb);
4. Bei offenen Wettbewerben:
a. Höhe und Einzahlungsmodalitäten der für die Abgabe der Wettbewerbsunterlagen (Pläne, Modelle etc.) zu leistenden Einschreibegebühr,
b. Anmeldefrist,
c. Abgabetermin;
5. Bei selektiven Wettbewerben:
a. Zahl der am eigentlichen Wettbewerbsverfahren zugelassenen Teilnehmerinnen,
b. Eignungskriterien,
c. Einzureichende Bewerbungsunterlagen,
d. Anmeldefrist für die Teilnahme,
e. Voraussichtliches Datum des Teilnahmeentscheides,
f. Voraussichtlicher Abgabetermin für die Wettbewerbsarbeiten;
6. Allenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist;
7. Zuschlagskriterien;
8. Namen der Mitglieder und Ersatzleute des Preisgerichts sowie allfälliger Experten;
9. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts die Auftraggeberin bindet;
10. Gesamtpreissumme;
11. Angabe, ob die Teilnehmerinnen Anspruch auf eine feste Entschädigung haben;
12. Art und Umfang der gemäss Wettbewerbsprogramm zu vergebenden weiteren planerischen Aufträge oder Zuschläge;
13. Bezugsquelle für das Wettbewerbsprogramm.