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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 21 Seiten

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Öffentliches Beschaffungswesen. V 172.056.11

2 Die Urheber und Urheberinnen von Wettbewerbsbeiträgen haben Anspruch auf eine Abgeltung in der Höhe von einem Drittel der Gesamtpreissumme, wenn:

a. das Preisgericht empfohlen hat, es sei ihnen ein weiterer planerischer Auftrag oder der Zuschlag zu erteilen, die Auftraggeberin diesen Auftrag jedoch an Dritte vergibt;

b. die Auftraggeberin den Wettbewerbsbeitrag weiterverwendet, ohne dass sie dem Urheber oder der Urheberin einen weiteren planerischen Auftrag erteilt.

3 Beschliesst die Auftraggeberin nach dem Preisentscheid, auf eine Realisierung des Vorhabens definitiv zu verzichten, so entfällt der Abgeltungsanspruch nach Absatz 2. Kommt sie innerhalb von zehn Jahren auf ihren Beschluss zurück, so kann der Anspruch nach Absatz 2 wieder geltend gemacht werden.

Art. 50 Abgeltungsmodalitäten

Die Auftraggeberin weist im Wettbewerbsprogramm ausdrücklich auf die Abgeltungsmodalitäten hin.

Art. 51 Veröffentlichung

Die Auftraggeberin teilt sämtlichen Teilnehmern und Teilnehmerinnen den Entscheid des Preisgerichts schriftlich mit und sorgt für eine angemessene Veröffentlichung des Wettbewerbsergebnisses in der Presse. Sie stellt die Wettbewerbsbeiträge mit der Veröffentlichung des Entscheides öffentlich aus.

7. Kapitel: Einfaches und rasches Verfahren

Art. 52 Anwendungsbereich

Das einfache und rasche Verfahren findet auf Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a – f des Gesetzes Anwendung, soweit sich diese auf Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beziehen, die nicht von der Geltung des Gesetzes ausgenommen sind.

Art. 53 Verfahren

1 Das einfache und rasche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes sowie nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19688, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.

2 Als Beweismittel kommen Urkunden sowie die Befragung der Parteien in Betracht. Der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme sind alle als Beweismittel bezeichneten Urkunden beizulegen.

3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

8 SR 172.021