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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 21 Seiten

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Öffentliches Beschaffungswesen. V 172.056.11

4 Ist die Teilnahme am Dialog und die Erstellung von Ergebnissen mit wesentlichem Zusatzaufwand verbunden, wird diese vergütet, sofern dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist. Die Zuschlagsempfängerin hat keinen Anspruch auf eine Vergütung.

5 Mittels einer Dialogvereinbarung wird der grundsätzliche Ablauf der Dialogmodule inklusive Dauer, Fristen und Vergütung festgelegt.

6 Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung bildet eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog.

Art. 25 Dokumentation

(Art. 42)

Die Auftraggeberin stellt sicher, dass die Zuschlagserteilung nachvollziehbar festgehalten wird. Zu diesem Zweck dokumentiert sie die Bewertung der Angebote.

Art. 26 Debriefing

Auf Gesuch hin kann die Auftraggeberin mit den nicht berücksichtigten Anbieterinnen ein Debriefing durchführen. Dabei werden die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebotes unter Beachtung des Artikels 53 Absatz 4 des Gesetzes bekanntgegeben.

Art. 27 Vertragsschluss

(Art. 44)

1 Die Auftraggeberin schliesst den Beschaffungsvertrag schriftlich ab.

2 Hat sie für die Eingaben der Anbieterinnen eine andere Form zugelassen, so kann sie den Vertrag auch in dieser Form abschliessen.

3 Sie wendet grundsätzlich ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen an, es sei denn, die Natur des Geschäftes erfordere die Aushandlung besonderer Bedingungen.

Art. 28 Zahlungsfristen

1 Die Auftraggeberin vereinbart mit der Anbieterin eine Zahlungsfrist von in der Regel 30 Tagen ab Eingang der Rechnung.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann Weisungen zu den Zahlungsfristen und -modalitäten erlassen.

Art. 29 Vergütungsanspruch der Anbieterinnen

1 Anbieterinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Verfahrensteilnahme. Dies gilt insbesondere auch für die Ausarbeitung des Angebotes.

2 Verlangt die Auftraggeberin Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Verfahrensaufwand hinausgehen und üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht werden (z.B. planerische Vorleistungen), so haben die Anbieterinnen Anspruch auf eine