Vorlage

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

172.056.11 Weisungen an die Verwaltung

vor dem Zuschlag nach sowie auf Verlangen auch für die Dauer der Ausführung der Arbeiten.

2 Für die im Ausland erbrachten Leistungen ist mindestens die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nach Massgabe von Anhang 4 des Gesetzes nachzuweisen.

3 Die Auftraggeberin verpflichtet die Anbieterin vertraglich, die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen und die Bestimmungen zur Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einzuhalten sowie ihre Subunternehmerinnen vertraglich zu deren Einhaltung zu verpflichten. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen sieht die Auftraggeberin beim Vertragsabschluss Konventionalstrafen vor.

4 Die Auftraggeberin kann die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Lohngleichheit insbesondere dem Eidgenössischen, den kantonalen oder den kommunalen Gleichstellungsbüros übertragen.

Art. 13 Einsichtsrecht

(Art. 18)

1 Fehlender Wettbewerb im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes liegt vor, wenn:

a. die Auftraggeberin einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung an eine Anbieterin vergibt; oder

b. in einem offenen oder selektiven Verfahren oder in einem Einladungsverfahren nur eine Anbieterin ein gültiges Angebot einreicht.

2 Über begründete Ausnahmen entscheidet die Direktion der für die Beschaffung zuständigen Auftraggeberin.

3 Begründete Ausnahmen liegen insbesondere vor, wenn

a. die Auftraggeberin in der Lage ist, den Preis für gleiche oder im wesentlichen vergleichbare Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt zu ermitteln und die Anbieterin nachweisen kann, dass der offerierte Preis marktüblichen Bedingungen entspricht;

b. das Einsichtsrecht als nicht sachgerecht erscheint, namentlich bei der Beschaffung von Waren an Warenbörsen (Art. 23 Abs. 2 Bst. g BöB) oder bei Beschaffungen im Rahmen einer günstigen zeitlich befristeten Gelegenheit (Liquidationsverkäufe; Art. 23 Abs. 2 Bst. h BöB).

Art. 14 Preisprüfung

(Art. 18)

Die Anbieterin sowie Subunternehmerin, die wesentliche Leistungen erbringen, sind verpflichtet, dem zuständigen Finanzinspektorat oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) alle notwendigen Unterlagen und Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.