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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 21 Seiten

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172.056.11 Weisungen an die Verwaltung

Art. 45 Aufgaben des Preisgerichts

1 Das Preisgericht genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die Wettbewerbsarbeiten. Es dokumentiert die Beurteilung auf nachvollziehbare Weise. Es entscheidet über die Rangierung und die Vergabe der Preise.

2 Es spricht zudem eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines weiteren planerischen Auftrages, eines Zuschlages oder für das weitere Vorgehen.

3 Es kann Ankäufe beschliessen, wenn die maximale Ankaufssumme und die Bedingungen für die Ankäufe ausdrücklich im Wettbewerbsprogramm festgehalten sind.

Art. 46 Rangierung und Preise

1 Das Preisgericht erstellt eine Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten.

2 Bei Planungswettbewerben kann es auch Wettbewerbsarbeiten rangieren, die in wesentlichen Punkten von den Programmbestimmungen abweichen, wenn:

a. es dies einstimmig beschliesst; und

b. diese Möglichkeit im Wettbewerbsprogramm ausdrücklich festgelegt wurde.

3 Es darf nur für programmkonforme Wettbewerbsarbeiten Preise vergeben.

4 Preise dürfen nicht durch Aufträge oder Entschädigungen nach Artikel 49 abgegolten werden.

Art. 47 Empfehlung des Preisgerichts

Die Auftraggeberin ist grundsätzlich an die Empfehlung des Preisgerichts nach Artikel 45 Absatz 2 gebunden. In Ausnahmefällen kann sie sich von dieser Verpflichtung befreien, indem sie eine Abgeltung nach Artikel 49 Absatz 2 bezahlt und ein neues Verfahren durchführt.

Art. 48 Urheberrecht

In allen Wettbewerbsverfahren verbleibt das Urheberrecht an den Wettbewerbsarbeiten bei den Teilnehmern und Teilnehmerinnen. Die eingereichten Unterlagen der mit Preisen und Ankäufen ausgezeichneten Wettbewerbsarbeiten gehen ins Eigentum der Auftraggeberin über.

Art. 49 Ansprüche aus den Wettbewerben

1 Der Gewinner oder die Gewinnerin:

a. eines Ideenwettbewerbs hat keinen Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag;

b. eines Projektwettbewerbs hat in der Regel Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag;

c. eines Gesamtleistungswettbewerbes erhält in der Regel den Zuschlag.