Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/121: Pa. Iv. 12.470 «Bessere Unterstützung für schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder, die zu Hause gepflegt werden» · 16 Seiten
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Minderheitsantrag IPZ 4 IPZ 6 IPZ 8 Total
Anzahl
Bezüger/innen 1406 712 6172735
Monatl. Ansätze in Fr. 1410 18802350
In % der maximalen
Altersrente 60% 80% 100%
Kosten in Fr. 23 789 520 16 062 720 17 399 400 57 251 640
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Art. 42terAbs. 3 Höhe
Zweiter Satz: Die Anhebung des monatlichen IPZ-Betrags erhöht das Familienbudget. Die Eltern erhalten einen grösseren finanziellen Spielraum und können sich mehr Entlastungsmassnahmen leisten. Der zur Verfügung stehende Betrag würde von monatlich mindestens 940 Franken (HE leicht und IPZ von 4 Stunden) bzw. höchstens 3290 Franken (HE schwer und IPZ von 8 Stunden) auf monatlich 1410 bzw. 4230 Franken erhöht. Dies entspräche für Kinder mit einem IPZ von 4 Stunden zusätzlichen 470 Franken pro Monat (Fr. 5640 pro Jahr), Kinder mit einem IPZ von 6 Stunden bekämen 705 Franken pro Monat (Fr. 8460 pro Jahr) mehr und Kinder mit einem IPZ von 8 Stunden 940 Franken pro Monat (11 280 Franken pro Jahr).
Da der IPZ allen Kindern in der Schweiz zusteht (und nicht nur jenen mit Geburtsgebrechen, vgl. Art. 13 f. IVG), wird mit dieser Massnahme die ganze Zielgruppe erreicht. Ausserdem kann der Fokus auf die am stärksten betroffenen Kinder gelegt werden, die – zusätzlich zur Hilflosenentschädigung – auch Anspruch auf den IPZ haben.
Art. 42sexiesAbs. 1 Bst. a
Damit den Familien, die einen Assistenzbeitrag erhalten, die Erhöhung des IPZ auch zugutekommt, muss eine Ausnahme zu den Bestimmungen gemäss Artikel 42sexies IVG vorgesehen werden, wonach die im Rahmen von Hilflosenentschädigung und IPZ anerkannten Zeiten von der für die Hilfeleistung benötigte Zeit abgezogen wird. Der IPZ wird damit nicht mehr vom Assistenzbeitrag abgezogen.