Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/121: Pa. Iv. 12.470 «Bessere Unterstützung für schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder, die zu Hause gepflegt werden» · 16 Seiten
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Die Verfassungsgrundlage für das zur Änderung vorgeschlagene Gesetz findet sich in den Artikeln 112 Absatz 1 und 112b Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)42 Für die hier vorgeschlagene Änderung ist Artikel 112 Absatz 1 BV (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) massgebend. Gestützt auf diese Bestimmung erlässt der Bund Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Die vorgeschlagene Änderung ist somit verfassungskonform. Die Höhe des Intensivpflegezuschlags und der Umfang des Assistenzbeitrags sind bereits heute in Artikel 42terAbsatz 3 bzw. in Artikel 42sexiesIVG43 geregelt, weshalb die geplanten Änderungen in die bestehenden Bestimmungen integriert werden können.
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält keine neuen Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 22 Absatz 1 ParlG erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes.
42 SR 101
43 SR 831.20