Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/121: Pa. Iv. 12.470 «Bessere Unterstützung für schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder, die zu Hause gepflegt werden» · 16 Seiten

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2014 erhielten 2735 der obenerwähnten 8762 Kinder (=31,3 %) zusätzlich zur HE einen IPZ. Die Beträge im Jahr 2014 betrugen 468 Franken für den IPZ von 4 Stunden, 936 Franken für den IPZ von 6 Stunden und 1404 Franken für den IPZ von 8 Stunden. Diese Beträge wurden per 1.1.2015 an die Teuerung angepasst und entsprechen aktuell 470, 940 und 1410 Franken. Die Kosten für den IPZ sind in den obenerwähnten Zahlen zur HE enthalten.

2.2.1.3 Assistenzbeitrag

Bezüger und Bezügerinnen einer Hilflosenentschädigung, die zu Hause leben oder die zu Hause leben möchten, können einen Assistenzbeitrag beantragen. Dieser wurde per 1.1.2012 im Rahmen der 6. IV-Revision eingeführt, um die eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung zu fördern und um die Angehörigen zeitlich zu entlasten. Mit dem Assistenzbeitrag können Eltern Assistenzpersonen anstellen und sie werden dadurch zeitlich entlastet. Die abgedeckten Hilfebereichen beinhalten alle alltäglichen Lebensverrichtungen und die Überwachung wie bei der HE und dem IPZ, hinzu kommt aber die Hilfe für die Freizeitgestaltung, für Ferien usw. und während der Nacht.

Für das Jahr 2014 zählte der zweite Zwischenevaluationsbericht des Büro BASS zum Assistenzbeitrag (Juni 2015)10 235 Kinder mit einem Assistenzbeitrag für insgesamt 3 822 186 Franken. Gemäss diesem Bericht erhielten mehr als die Hälfte dieser Kinder einen Betrag von bis zu 3000 Franken im Monat; 1/5 der minderjährigen Bezügerinnen und Bezüger hatten einen Assistenzbeitrag von über 5000 Franken im Monat und 7 % der Kinder wurden mehr als 8000 Franken im Monat ausgerichtet.

2.2.1.4 Kinderspitex

Im Rahmen der medizinischen Behandlung bei Geburtsgebrechen11 vergütet die IV auch Massnahmen der Abklärung und Beratung sowie der Untersuchung und Behandlung12. Die Liste der medizinischen Massnahmen, welche durch das IV-Rundschreiben Nr. 30813 vorgesehen sind, umfasst diejenigen Massnahmen, die von einer Spitexorganisation zulasten der IV erbracht werden können, ausser die Eltern oder andere Bezugspersonen übernehmen diese Leistungen freiwillig im Rahmen ihrer Kapazitäten und Fähigkeiten. Um eine einheitliche Umsetzung zu erreichen, wurden im IV-Rundschreiben Nr. 308 die anrechenbaren Massnahmen und der maximale Zeitbedarf einzeln aufgelistet. Das Maximum beträgt 8 Stunden pro Tag (zusätzlich zu HE, IPZ und Assistenzbeitrag).

Zu beachten ist, dass die IV für die Pflege zu Hause ein anderes System kennt als die Krankenversicherung: Die Kinderspitex der IV übernimmt Leistungen der Abklärung, Beratung, Untersuchung und Behandlung, nicht jedoch Massnahmen der

10 Vgl. www.bsv.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Studien, Gutachten, > Invalidenversicherung > Zwischenevaluation Assistenzbeitrag

11 Vgl. dazu die Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21).

12 Handelt es sich nicht um ein Geburtsgebrechen, so übernimmt die Krankenpflegeversicherung diese Leistungen.

13 Vgl. www.bsv.admin.ch > Praxis >Vollzug> IV > Grundlagen IV > Individuelle Leistungen > Rundschreiben > (abgerufen am 14.7.2015).