Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/121: Pa. Iv. 12.470 «Bessere Unterstützung für schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder, die zu Hause gepflegt werden» · 16 Seiten
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4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Vorlage würde zu Mehrkosten von 20 Millionen Franken pro Jahr beim IPZ, sowie in Zusammenhang mit dem Assistenzbeitrag zu zusätzlichen Ausgaben von 6,5 Millionen Franken führen.
Zusätzliches Personal wäre nicht erforderlich.
4.2 Durchführbarkeit
4.2.1 Anhebung des Betrags für den Intensivpflegezuschlag
Diese einfache und leicht umsetzbare Massnahme erfordert keinerlei Änderung in Bezug auf das System oder die Umsetzung.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
5.1.1 Instrumente der Vereinten Nationen
Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I)31 ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten. In seinem Artikel 9 sieht er das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit vor; diese schliesst die Sozialversicherung ein32. Ausserdem hat jeder Vertragsstaat zu gewährleisten, dass die im Pakt verkündeten Rechte ohne jegliche Diskriminierung ausgeübt werden (Art. 2 Abs. 2).
Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK)33 umfasst alle in den anderen Verträgen der UNO aufgeführten Menschenrechte, passt diese aber an die besondere Situation von Personen mit Behinderung an und ergänzt sie durch zusätzliche, spezifische Rechte. Die BRK wurde von der Schweiz am 15. April 2014 ratifiziert und ist am 15. Mai 2014 in Kraft getreten. Mit ihrem Beitritt zum Übereinkommen verpflichtet sich die Schweiz, Hindernisse zu beheben, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, sie gegen Diskriminierungen zu schützen und ihre Inklusion und ihre Gleichstellung in der Gesellschaft zu fördern.
Artikel 23 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK)34, in der Schweiz in Kraft seit 1997, ist den
31 SR 0.103.1
32Vgl. Allgemeiner Kommentar Nr. 19 des UNO-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (E/C.12/GC/19) vom 4. Februar 2008
33SR 0.107