Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/121: Pa. Iv. 12.470 «Bessere Unterstützung für schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder, die zu Hause gepflegt werden» · 16 Seiten

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von der Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Mit ihrer Vorlage zielt die Kommission auf eine gezielte und wirksame Entlastung der betroffenen Familien ab.

2.2 Aktuelle Situation

2.2.1 Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige

Die IV sieht für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die zu Hause wohnen und betreut werden, verschiedene Leistungen vor, welche miteinander kombiniert werden können. Nachfolgend werden diese kurz dargestellt und erläutert:

2.2.1.1 Hilflosenentschädigung (HE)

Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen usw.) dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG7; Art. 42 IVG8).

Bedarf eine versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln einer durch das Gebrechen bedingten, ständigen und besonders aufwendigen Pflege oder kann sie wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen, ist sie ebenfalls hilflos (Art. 37, Absatz 3 IVV9).

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige wird für jeden Aufenthaltstag zu Hause ohne Nachweis tatsächlicher Kosten ausgerichtet und kann frei verwendet werden, z.B. zur Anstellung von Hilfspersonen oder als Kompensation für den Lohnausfall der Eltern.

2014 erhielten 8762 Kinder eine Hilflosenentschädigung. Die Beträge im Jahr 2014 betrugen 468 Franken für den leichten Grad, 1170 Franken für den mittleren und 1872 Franken für den schweren Grad der Hilflosigkeit. Diese Beträge wurden per 1.1.2015 an die Teuerung angepasst und entsprechen aktuell 470 Franken, 1175 Franken und 1880 Franken. Die IV hat im Jahr 2014 insgesamt 132 460 262 Franken für Hilflosenentschädigung an Minderjährige ausbezahlt.

2.2.1.2 Intensivpflegezuschlag (IPZ)

Minderjährige, die im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benötigen, haben Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Der Intensivpflegezuschlag für Minderjährige richtet sich nach dem Betreuungsaufwand, der im Vergleich zu einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind erforderlich ist. Er wird für jeden Aufenthaltstag zu Hause ausgerichtet. Auch der Intensivpflegezuschlag wird, wie die HE, ohne Nachweis tatsächlicher Kosten ausgerichtet und kann frei verwendet werden.

7 SR 830.1

8 SR 831.20

9 SR 831.201