Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/121: Pa. Iv. 12.470 «Bessere Unterstützung für schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder, die zu Hause gepflegt werden» · 16 Seiten

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Verordnungen (EWG) Nr. 1408/7139 und Nr. 574/7240, welche durch die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 abgelöst wurden, sind in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten weiterhin anwendbar bis das EFTA-Übereinkommen aktualisiert wird (Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens). Sie bleiben vorübergehend auch in den Beziehungen zur EU für Fälle anwendbar, die früher eingetreten sind.

Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selber festlegen. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 199941 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 nimmt die Schweiz an diesem Koordinationssystem teil und wendet heute in diesem Rahmen die beiden erwähnten Verordnungen an (vgl. Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).

5.2 Vereinbarkeit der Massnahmen mit dem internationalen Recht

Der vorliegende Gesetzesentwurf ist mit internationalem Recht sowie auch mit den Koordinationsbestimmungen des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU bzw. der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens vereinbar.

Die geplante Massnahme, d. h. die bessere Berücksichtigung der intensiven Betreuung von Minderjährigen, steht in Übereinstimmung mit den eingegangenen internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Somit besteht kein Problem hinsichtlich des in der Schweiz anwendbaren internationalen Rechts.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

39Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme

der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie der

Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

40Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der

Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie der

Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

41 SR 0.142.112.681