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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 12 Seiten
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Beschränkungen und Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen versehen kann, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzen;
d) sie in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 des WCT unter Anwendung der Berner Übereinkunft alle Beschränkungen und Ausnahmen, mit denen sie die darin verankerten Rechte versieht, auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzen.
Art. 12 Sonstige Beschränkungen und Ausnahmen
1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertragspartei in ihrer nationalen Gesetzgebung andere als die in diesem Vertrag vorgesehen Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich des Urheberrechts zum Vorteil der Begünstigten umsetzen kann, und zwar unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Vertragspartei und in Übereinstimmung mit ihren internationalen Rechten und Verpflichtungen, sowie für den Fall der am wenigsten entwickelten Länder unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse und ihrer besonderen internationalen Rechte und Verpflichtungen sowie der diesbezüglichen Flexibilitäten.
2. Dieser Vertrag lässt die sonstigen in der nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich Menschen mit Behinderungen unberührt.
Art. 13 Versammlung
1. a) Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.
b) Jede Vertragspartei wird in der Versammlung durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Die Ausgaben jeder Delegation werden von der Vertragspartei bestritten, die sie entsandt hat. Die Versammlung kann die WIPO um eine finanzielle Unterstützung ersuchen, um die Teilnahme von Delegationen der Vertragsparteien, die gemäss dem feststehenden Verfahren der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsländer gelten oder die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft sind, zu erleichtern.
2. a) Die Versammlung behandelt Fragen zur Aufrechterhaltung und Entwicklung
dieses Vertrags sowie zu dessen Anwendung und Funktionieren.
b) Die Versammlung nimmt die ihr in Artikel 15 übertragene Rolle wahr, indem sie die Möglichkeit prüft, bestimmte zwischenstaatliche Organisationen als Vertragsparteien zuzulassen.
c) Die Versammlung beschliesst die Einberufung einer Diplomatischen Konferenz zur Überarbeitung des Vertrags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen zur Vorbereitung derselben.