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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 12 Seiten
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eines grenzüberschreitenden Austauschs von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form zu Doppelarbeit geführt hat,
in Erkenntnis sowohl der wichtigen Rolle der Rechteinhaber beim Zugänglichmachen ihrer Werke für sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen, als auch der Bedeutung von geeigneten Beschränkungen und Ausnahmen, um Werke für diese Menschen zugänglich zu machen, besonders wenn der Markt nicht in der Lage ist, einen solchen Zugang zu bieten,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen dem wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren; und dass dieses Gleichgewicht den wirksamen und rechtzeitigen Zugang zu Werken für sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen erleichtern muss,
in Bekräftigung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus bestehenden internationalen Verträgen über den Urheberrechtsschutz sowie der Bedeutung und Flexibilität des Dreistufentests für Beschränkungen und Ausnahmen, der in Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und in anderen internationalen Urkunden verankert ist,
unter Hinweis auf die Bedeutung der 2007 von der Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verabschiedeten Empfehlungen des Aktionsplans Entwicklung, die gewährleisten sollen, dass die Entwicklungsbelange in die Tätigkeiten der Organisation eingebunden werden,
in Erkenntnis der Bedeutung des internationalen Urheberrechtssystems und in dem Wunsch, die Beschränkungen und Ausnahmen zu harmonisieren, um sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen den Zugang und den Gebrauch der Werke zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Verträgen
Weder die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus anderen Verträgen noch die Rechte der Vertragsparteien aus anderen Verträgen werden durch diesen Vertrag beeinträchtigt.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags
a) bedeutet «Werke» Werke der Literatur und Kunst im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in Form von Text, Notation und/oder diesbezüglichen Illustrationen, unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder der Öffentlichkeit auf jeglichen anderen Trägern verfügbar gemacht worden sind;
b) bedeutet «Werkexemplar in einer zugänglichen Form» ein in einer speziellen Form präsentiertes Exemplar eines Werks, das den Begünstigten Zugang zum