Vorlage

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

angewandten Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich des Rechts auf Verbreitung und des Rechts auf öffentliche Bereitstellung auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen.

c) Keine Bestimmung dieses Artikels berührt die Festlegung dessen, was als Handlung der Verbreitung oder öffentlichen Bereitstellung gilt.

5. Keine Bestimmung dieses Vertrags darf zur Behandlung der Frage der Erschöpfung der Rechte genutzt werden.

Art. 6 Einfuhr von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form

Sofern die nationale Gesetzgebung einer Vertragspartei einer begünstigten Person, einer in ihrem Namen handelnden natürlichen Person oder einer befugten Stelle gestattet, ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form zu erstellen, gestattet ihnen die nationale Gesetzgebung dieser Vertragspartei ebenfalls, ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form zum Vorteil der Begünstigten ohne Zustimmung des Rechteinhabers einzuführen.

Art. 7 Verpflichtungen bezüglich technischer Schutzmassnahmen

Die Vertragsparteien ergreifen gegebenenfalls geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass - sofern sie einen angemessenen Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung technischer Massnahmen vorsehen - diese die Begünstigten nicht daran hindern, in den Genuss der in diesem Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen zu kommen.

Art. 8 Achtung der Privatsphäre

Bei der Umsetzung der in diesem Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen sind die Vertragsparteien bestrebt, die Privatsphäre der begünstigten Personen gleichberechtigt mit allen anderen zu schützen.

Art. 9 Zusammenarbeit zur Erleichterung des grenzüberschreitenden

Austauschs

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, den grenzüberschreitenden Austausch von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form durch die Förderung des freiwilligen Informationsaustauschs zu begünstigen, um den befugten Stellen zu helfen, sich gegenseitig zu identifizieren. Das Internationale Büro der WIPO richtet dazu einen Informationszugangspunkt ein.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre mit den Tätigkeiten nach Artikel 5 betrauten befugten Stellen zu unterstützen, Informationen über ihre Verfahren nach Artikel 2 Buchstabe c) dank dem Informationsaustausch zwischen den befugten Stellen und der Bereitstellung von Informationen über ihre Übungen bei Bedarf den interessierten Parteien und der Öffentlichkeit bereitzustellen, darunter zum grenzüberschreitenden Austausch der Werkexemplare in einer zugänglichen Form.