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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 12 Seiten

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Vereinbarte Erklärung zu Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b)

Keine Bestimmung dieses Vertrags beinhaltet die Pflicht für eine Vertragspartei, den WCT zu ratifizieren, ihm beizutreten oder seine Bestimmungen zu befolgen; die Bestimmungen dieses Vertrags lassen die im WCT aufgeführten Rechte, Ausnahmen und Beschränkungen unberührt.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 6

Die Vertragsparteien verfügen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 6 über die in Artikel 4 aufgeführten Flexibilitäten.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 7

Die befugten Stellen entscheiden sich unter verschiedenen Umständen dafür, technische Massnahmen für die Erstellung, Verbreitung und Bereitstellung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form umzusetzen; keine Bestimmung dieses Artikels berührt diese Verfahren, sofern sie mit der nationalen Gesetzgebung übereinstimmen.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 9

Artikel 9 beinhaltet weder eine Registrierungspflicht für die befugten Stellen noch bildet er eine Voraussetzung für die Durchführung von in diesem Vertrag anerkannten Tätigkeiten durch die befugten Stellen; er sieht jedoch die Möglichkeit des Informationsaustauschs zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form vor.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 10 Absatz 2

In Bezug auf Werke, die Werke im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) dieses Vertrags bilden, einschliesslich Werke in Audioformat, gelten die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen mutatis mutandis und sofern für die Erstellung, Verbreitung und Bereitstellung des Werkexemplars in einer zugänglichen Form an die Begünstigten notwendig auch für die verwandten Schutzrechte.