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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 12 Seiten

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3. a) Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt

nur in ihrem eigenen Namen ab.

b) Jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedsstaaten an der Abstimmung teilnehmen, wobei ihre Stimmenanzahl der Anzahl ihrer Mitgliedsstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedsstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.

4. Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO, wenn keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, im selben Zeitraum und am selben Ort wie die Generalversammlung der WIPO zusammen.

5. Die Versammlung ist bestrebt, ihre Beschlüsse einvernehmlich zu fassen, und gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung ausserordentlicher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags, die Mehrheitserfordernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.

Art. 14 Internationales Büro

Das Internationale Büro der WIPO nimmt die Verwaltungsaufgaben bezüglich dieses Vertrags wahr.

Art. 15 Qualifikation als Vertragspartei

1. Jeder Mitgliedsstaat der WIPO kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.

2. Die Versammlung kann beschliessen, jede zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag geregelten Bereiche zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedsstaaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung ordnungsgemäss ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.

3. Die Europäische Union, die auf der Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, die in Absatz 2 bezeichnete Erklärung abgegeben hat, kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.

Art. 16 Rechte und Pflichten aus dem Vertrag

Sofern dieser Vertrag nicht ausdrücklich anderes bestimmt, gelten für jede Vertragspartei alle Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag.

Art. 17 Unterzeichnung des Vertrags

Dieser Vertrag liegt zur Unterzeichnung durch jede qualifizierte Partei anlässlich der Diplomatischen Konferenz von Marrakesch und danach ein Jahr nach seiner Annahme am Hauptsitz der WIPO auf.