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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 12 Seiten

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Werk bietet, insbesondere einen ebenso leichten und freien Zugang wie nicht sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen. Die Werkexemplare in einer zugänglichen Form werden nur von den Begünstigten verwendet und müssen die Integrität des Originalwerks unter gebührender Berücksichtigung der für das Zugänglichmachen des Werks in einer speziellen Form notwendigen Änderungen sowie der Zugänglichkeit für die Begünstigten wahren;

c) bedeutet «autorisierte Stelle» eine Stelle, die vom Staat befugt oder anerkannt wurde, um den Begünstigten ohne Erwerbszweck Dienstleistungen im Bereich Ausbildung, pädagogische Ausbildung, angepasstes Lesen oder Informationszugang anzubieten. Dieser Begriff bezeichnet auch eine staatliche Einrichtung oder Organisation ohne Erwerbszweck, zu deren Haupttätigkeiten oder institutionellen Verpflichtungen die Erbringung derselben Dienstleistungen für die Begünstigten gehört.

Die autorisierte Stelle definiert und befolgt dazu ihre eigenen Verfahren,

i. um sicherzustellen, dass die Personen, an die sich ihre Dienstleistungen richten, die begünstigten Personen sind;

ii. um die Verbreitung und Zugänglichmachung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form auf Begünstigte oder autorisierte Stellen zu beschränken;

iii. um die Vervielfältigung, Verbreitung und Zugänglichmachung von nicht autorisierten Exemplaren zu verhindern; und

iv. um die Werkexemplare mit gebührender Sorgfalt zu verwalten und unter Achtung der Privatsphäre der begünstigten Personen gemäss Artikel 8 darüber ein Verzeichnis zu führen.

Art. 3 Begünstigte

Als «begünstigte Person» gilt eine Person, die

a) blind ist;

b) unter einer Seh- oder Wahrnehmungsbehinderung oder Leseschwierigkeiten leidet, die nicht so gelindert werden können, dass eine mit einer Person ohne Behinderung oder Schwierigkeiten annähernd vergleichbare Sehfähigkeit erreicht wird, und die demnach ausserstande ist, Druckwerke im Wesentlichen gleich zu lesen wie eine Person ohne Behinderung oder Schwierigkeiten; oder

c) die aufgrund einer körperlichen Behinderung ausserstande ist, ein Buch zu halten oder zu handhaben oder die Augen still zu halten oder zu bewegen, wie dies grundsätzlich für das Lesen nötig ist;

unabhängig von weiteren Behinderungen.

Art. 4 In der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Beschränkungen und

Ausnahmen betreffend Werkexemplare in einer zugänglichen Form

1. a) Die Vertragsparteien sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum

Urheberrecht Beschränkungen oder Ausnahmen bezüglich des Rechts auf