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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 12 Seiten

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sind. Vertragsparteien, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, erklären dies in einer Notifikation, die bei der Ratifikation oder Annahme dieses Vertrags oder beim Beitritt oder zu einem späteren Zeitpunkt beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt wird.

5. Die Feststellung, ob die in diesem Artikel vorgesehenen Beschränkungen oder Ausnahmen einer Vergütung unterliegen, obliegt dem nationalen Recht.

Art. 5 Grenzüberschreitender Austausch von Werkexemplaren in einer

zugänglichen Form

1. Für den Fall, dass ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form aufgrund einer Beschränkung oder Ausnahme oder kraft Gesetzes erstellt wird, sehen die Vertragsparteien vor, dass dieses Werkexemplar in einer zugänglichen Form einer begünstigten Person oder einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei von einer befugten Stelle abgegeben oder bereitgestellt werden kann.

2. Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsehen, die:

a) den befugten Stellen ohne Zustimmung des Rechteinhabers und zum ausschliesslichen Gebrauch durch die Begünstigten gestattet, Werkexemplare in einer zugänglichen Form einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei abzugeben oder bereitzustellen; und

b) den befugten Stellen gemäss Artikel 2 Buchstabe c) gestattet, ohne Zustimmung des Rechteinhabers Werkexemplare in einer zugänglichen Form einer begünstigten Person in einer anderen Vertragspartei abzugeben oder bereitzustellen.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die ursprünglich befugte Stelle vor der Verbreitung oder Bereitstellung nicht wusste oder keinen vernünftigen Grund zur Annahme hatte, dass das Werkexemplar in einer zugänglichen Form zugunsten anderer als der Begünstigten verwendet würde.

3. Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht gemäss Artikel 5 Absatz 4, 10 und 11 andere Beschränkungen oder Ausnahmen vorsehen.

4. a) Erhält eine befugte Stelle in einer Vertragspartei Werkexemplare in einer

zugänglichen Form gemäss Artikel 5 Absatz 1 und unterliegt diese Vertragspartei keinerlei Verpflichtung gemäss Artikel 9 der Berner Übereinkunft, so stellt sie in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Rechtssystem und ihren rechtlichen Verfahren sicher, dass die Werkexemplare in einer zugänglichen Form im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausschliesslich zum Vorteil der Begünstigten vervielfältigt, verbreitet oder bereitgestellt werden.

b) Die Verbreitung und Bereitstellung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form durch die befugte Stelle gemäss Artikel 5 Absatz 1 sind auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei begrenzt, ausser wenn Letztere Partei des WIPO-Urheberrechtsvertrags ist oder wenn sie die gemäss diesem Vertrag