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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 12 Seiten
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Art. 18 Inkrafttreten des Vertrags
Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch die qualifizierten Parteien im Sinne von Artikel 15 in Kraft.
Art. 19 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei
Dieser Vertrag bindet:
a) die zwanzig qualifizierten Parteien im Sinne von Artikel 18, ab dem Tag, an dem dieser Vertrag in Kraft getreten ist;
b) jede andere qualifizierte Partei im Sinne von Artikel 15 nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO.
Art. 20 Kündigung des Vertrags
Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei durch eine an den Generaldirektor der WIPO gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
Art. 21 Vertragssprachen
1. Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in französischer, englischer, arabischer, chinesischer, spanischer und russischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
2. Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als der in Artikel 21 Absatz 1 genannten Sprachen wird durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei nach Konsultation mit allen interessierten Vertragsparteien erstellt. «Interessierte Vertragspartei» im Sinne dieses Absatzes bedeutet einen Mitgliedsstaat der WIPO, dessen Amtssprache oder eine von dessen Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische Gemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags werden kann, wenn eine ihrer Amtssprachen betroffen ist.
Art. 22 Verwahrer
Verwahrer dieses Vertrags ist der Generaldirektor der WIPO.